Informationen

Hier finden Sie wichtige Informationen und Termine.

Krankmeldungen

Bitte melden Sie Ihr Kind per E-Mail Mail bei der Klassenlehrkraft und auf der Schuladresse (poststelle.viktoria-luise-schule@stadt-frankfurt.de) vor Unterrichtsbeginn krank. Gerne können zusätzlich ein befreundeter Mitschüler bzw. eine befreundete Mitschülerin die Lehrkraft im Unterricht über das Fehlen Ihres Kindes informieren.

 

Beurlaubungen

Beurlaubungen vom Unterricht sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich (siehe untenstehende Verordnung). In allen Fällen muss ein schriftlicher formloser Antrag eingereicht werden.

VOGSV vom 19.08.2011, § 3

(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden

  1. zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
  2. bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
  3. bei Schülerinnen und Schülern, die den Siebenten-Tags-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
  4. bei Schülerinnen und Schülern, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung am Ramadanfest (Ramazan Bayrami, Id al-Fitr) und am Opferfest (Kurban Bayrami, Idu l-Adha);
  5. bei Schülerinnen und Schülern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas für die Teilnahme am Bezirkskongress.

Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 und 4 mindestens sieben Unterrichtstage vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.

 

(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.